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Sonntag, 28. April 2024

Gemischte Verhältnisse / Immobilie war gleichzeitig geschäftlich und privat vermietet

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Berlin (ots) –

Gewerbliche Mietverträge und solche über Wohnraum unterscheiden sich erheblich – zum Beispiel in der Frage des Mieterschutzes. Die Rechtsprechung musste sich nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS mit der Frage befassen, wie mit einer auf den ersten Blick unklaren Lage umzugehen ist.

(Landgericht Köln, Aktenzeichen 14 O 191/20)

Der Fall: Der Geschäftsführer eines Unternehmens mietete Räumlichkeiten „zum Betrieb eines Kreativbüros“, wie es hieß. Bei der späteren Kündigung durch den Vermieter stellte sich die Frage, welches Recht hier anzuwenden sei. Es gab im Vertrag durchaus Hinweise auf eine beabsichtigte Nutzung als Wohnraum. So war etwa die für diese Situation typische Kaution in Höhe von zwei Monatsmieten vereinbart und der Mieter hatte eine Wohnungsgeberbescheinigung erhalten. Aber auch für eine unternehmerische Nutzung sprach einiges – etwa die Überschrift „Gewerberaummietvertrag“.

Das Urteil: Die Richter gingen von einem Mischmietverhältnis aus. Dementsprechend müsse der Vertrag auf seine eigentliche Zielsetzung hin interpretiert werden. Der Schwerpunkt sei nach gründlicher Betrachtung nicht das Gewerbemietverhältnis, weshalb für das Objekt die mieterfreundlicheren Bestimmungen der Wohnraumnutzung gälten, die zum Beispiel eine grundlose Kündigung ausschlössen.

Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
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Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Quelle: ots

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